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Allgemeine Geschäftsbedingungen  

oder kurz: AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305 - 310) (früher: AGB-Gesetz) legen Grenzen für die Geschäftsbeziehungen fest. MWP möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die AGB den rechtlichen Rahmen für den Ausnahmefall festlegen, und sich nicht auf die üblichen Vertragsverhältnisse beziehen. MWP ist stolz darauf, bisher in keinem Fall auf die AGB in einem Rechtsstreit bestehen zu müssen. MWP ist an einer offenen und kooperativen Zusammenarbeit interessiert; dies beinhaltet aber eben auch Regeln für den Eventualfall. Hierzu sind die nachfolgenden AGB abgedruckt, die Sie auch jederzeit von MWP als Ausdruck, elektronische Datei, als Aushang im Büro oder aber als Anhang zum Vertrag nachlesen können.

 

AGB der MWP GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Die folgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für Verträge zwischen der MWP GmbH, Große Elbstraße 38, 22767 Hamburg (im folgenden "MWP" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

1. Umfang und Ausführung des Auftrags 

Für den Umfang der von MWP zu erbringenden Leistungen ist der zwischen MWP und dem Auftraggeber erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. MWP wird die vom Auftraggeber genannten und relevanten Auskünfte und Unterlagen als richtig zugrunde legen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von MWP ausdrücklich schriftlich anerkannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen; somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht explizit darauf hingewiesen wird.

 

2. Geheimhaltung / Datenschutz 

Die MWP GmbH verpflichtet sich selbst, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber MWP schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang für die Mitarbeiter von MWP sowie dessen freie Mitarbeiter und durch MWP eingesetzte Dritte. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen von MWP erforderlich ist. MWP ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. MWP darf Berichte, Dokumente, Gutachten, Zeichnungen und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit an Dritte nur mit Einwilligung des Auftraggebers weiterreichen.

 

3. Haftung 

MWP haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) maximal bis zur Höhe des Auftragsvolumens. Für Vermögensschäden des Kunden aus der Beratungstätigkeit wird keine Haftung übernommen.

Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages gegen MWP schriftlich geltend gemacht wird, verfällt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von MWP zurückzuführen ist. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Rahmen von Vertragsverhandlungen durch MWP oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung, soweit nicht bereits zuvor zulässig ausgeschlossen, auf unmittelbare Schäden begrenzt. Für Folgeschäden, mittelbare und untypische Folgeschäden, haftet MWP nicht.

 

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er MWP alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass MWP eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass MWP auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und MWP von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von MWP bekannt werden. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und ggf. die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von MWP über die relevanten Details des Auftrages informiert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von MWP zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von MWP nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten oder an die Öffentlichkeit über die Medien ergibt.

 

5. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von MWP angebotenen Leistung in Verzug, so ist MWP berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf MWP den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 7 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch von MWP auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn MWP vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

6. Bemessung der Vergütung

Die Vergütung bemisst sich nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgelt. Auf Basis eines MWP-Angebotes wird hierzu i.d.R. ein schriftlicher Vertrag geschlossen, in dem alle Details der Vergütung im Rahmen eines Zahlungsplanes vereinbart werden. MWP kann dabei einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann MWP nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. MWP ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für Tätigkeiten, die sich aus der Vereinbarung nicht ergeben sollten bzw. nicht eindeutig hervorgehen, gilt im Zweifelsfall die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

 

7. Beendigung des Vertrags 

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner fristlos aus wichtigem Grund nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber MWP die bei ihr zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Mittel einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Unterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Unterlagen bei MWP abzuholen. Werden die Unterlagen nicht binnen von 6 Monaten abgeholt, ist MWP berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten.

 

8. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags 

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von MWP nach dem prozentualen Verhältnis zum Gesamtauftrag. Im Zweifel gilt die Vergütung gemäß § 6.

 

9. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergeb-nissen und Unterlagen

MWP hat die Unterlagen auf die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn MWP den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen eines Monats, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat MWP dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. MWP kann von Unterlagen, die an den Auftraggeber zurückgegeben werden, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. MWP kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten solange verweigern, bis die Vergütung gemäß §6 einvernehmlich geklärt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

 

10. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

 

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder undurchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe des von den Parteien wirtschaftlich gewollten. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

  

12. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabredungen sind unwirksam.

 

13. Stand der AGB 

Diese AGB sind vom Stand 01.05.2009 und mit diesem Datum gültig.